Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde

der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Juli 2020 eine Anpassung sei-ner Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie beschlossen, die nicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht. Demnach können Vertragsärzte die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig auch per Videosprechstunde feststellen.


Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde ist jedoch nur möglich, wenn der Versicherte der behandelnden Arztpraxis bekannt ist und die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt. Dies ist zu begrüßen.
Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen möglich. Eine Folgekrankschreibung über eine Videosprechstunde kann nur ausgestellt werden, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Versicherte haben keinen Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde.


Der ZDH begrüßt auch, dass gemäß der Pressemitteilung des G-BA die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf Basis z. B. eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonates ausgeschlossen ist. Das dürfte nach Einschätzung des ZDH auch die sog. Krankschreibung per WhatsApp ohne Videotelefonie betreffen.

Beschlusstext des G-BA

Pressemaldung des G-BA