Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die ursprünglich bis zum 15. März 2021 befristet war, ist mit Beschluss des Bundeskabinetts vom 10. März 2021 bis zum 30. April 2021 verlängert und in einigen Punkten auch geändert bzw. ergänzt worden. Im Bereich des Arbeitsschutzes sind folgende Änderungen/Ergänzungen vorgesehen:

  • Klarstellung: Für Pausenräume gilt nun ebenfalls die 10-Quadratmeter-Regelung (§ 2 Abs. 2).
  • Konkretisierung: Wenn die 10-Quadratmeter-Regelung nicht eingehalten werden kann, müssen Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen, Maskenpflicht und sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen als konkrete Schutzmaßnahme vorliegen (§ 2 Abs. 5).
  • Konkretisierung: In Gebäuden auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz ist eine Maske zu tragen (§ 4).
  • Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten (§ 3): Betriebe müssen ein betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
  • Konkretisierung: Ein Mund-Nase-Schutz ist nicht ausreichend, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass erhöhte Aerosolwerte vorliegen und ein betrieblicher Kontakt mit Personen besteht, die keine Maske tragen müssen (§ 4 Abs. 1a).

Die Regelungen zum Homeoffice gelten unverändert fort.

Bewertung des ZDH: Insbesondere die Neuregelung des § 3 zur Erstellung eines Hygienekonzepts erachtet der ZDH als überflüssig und bürokratischen Mehraufwand. Die Gefährdungsbeurteilung muss sowieso schon laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und -regel Gefährdungen und Maßnahmen in Bezug auf eine Corona-Infektion enthalten. Einer gesonderten Regelung zum Hygienekonzept hätte es aus Sicht des ZDH daher nicht bedurft. Es sei jedoch auf die Berufsgenossenschaften verwiesen, die in einer Vielzahl Mustergefährdungsbeurteilungen und Handlungspläne zur Umsetzung der Corona-Arbeitsschutzvorgaben für die Betriebe zur Verfügung stellen. (Quelle: ZDH)