Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Der Start des obligatorischen Abrufs der eAU durch die Arbeitgeber wird vom 1. Juli 2022 auf den 1. Januar 2023 verschoben.

Der ZDH hatte sich gemeinsam mit der BDA wegen der derzeitigen Verzögerungen bei der Übermittlung der digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Ärzten an die gesetzlichen Krankenkassen und wegen der coronabedingten Überlastung der Betriebe und der Steuerberater dafür eingesetzt, dass das obligatorische Arbeitgeber-Abrufverfahren der eAU nicht schon am 1. Juli dieses Jahres in Kraft tritt, sondern dass der Start verschoben wird.

Diesem Anliegen wurde nun Rechnung getragen. Am 18. Februar hat der Deutsche Bundestag in 2./3. Lesung das "Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen" (BT-Drs. 20/688) mit der entsprechenden Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales beschlossen. Gemäß den Artikeln 4b bis 4d der Beschlussempfehlung endet die Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten nicht am 30. Juni dieses Jahres, sondern am 31. Dezember 2022. Damit startet das obligatorische Abrufverfahren frühestens zum 1. Januar 2023.