Neue Regelungen im Verpackungsgesetz seit dem 1. Juli 2022
- auch Handwerksbetriebe sind betroffen

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes zum 3. Juli 2021 treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten diverse gesetzliche Änderungen in Kraft. Vor allem fürs Handwerk relevante Änderungen wurden zum 1. Juli 2022 wirksam. Seitdem müssen sich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren. Diese Pflicht gilt unabhängig von der jeweiligen Verpackungsart, für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen genauso wie für Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, industrielle Verpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen.

Was galt bisher?

Bereits zum 1. Januar 2019 hatte das Verpackungsgesetz die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Seitdem müssen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei einem dualen System angemeldet werden.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verpackungen, welche typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, z.B.

  • Verkaufsverpackungen
    Eine Verkaufsverpackung ist eine Verpackung, die typischerweise beim Verbraucher mit Ware befüllt angeboten wird. Auch Serviceverpackungen sind Verkaufsverpackungen.
  • Umverpackungen
    Eine Umverpackung dient dazu, eine oder mehrere Verkaufsverpackungen zu umschließen und typischerweise dem Verbraucher zusammen mit diesen Verkaufseinheiten angeboten zu werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale zu dienen. Auch Umverpackungen von Verkaufsverpackungen sind ausdrücklich von der Systembeteiligung und der Registrierungspflicht umfasst, sofern sie typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen.
  • Versandverpackungen
    Eine Versandverpackung ermöglicht oder unterstützt den Versand von Waren an den Verbraucher, Versand- und Onlinehändler befüllen eine Versandverpackung erstmals mit Ware. Versandverpackungen sind inklusive Füllmaterialien (Luftpolster, Klebeband usw.) grundsätzlich immer systembeteiligungspflichtig.
  • Serviceverpackungen
    Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt und dann dem Verbraucher übergeben werden.

Anm.:
Unter www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/katalog-systembeteiligungspflicht/produktsuche-im-katalog sind alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aufgeführt. Verpackungen für Geräte und Komponenten der Kälte-Klima- und Wärmepumpentechnik werden mehrheitlich vom Hersteller (Industrie, Großbetriebe) bei der Montage zurückgenommen, sie sind daher in aller Regel nicht systembeteiligungspflichtig.

Die Registrierungspflicht galt also bisher nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, d.h. Verpackungen, die mit Ware befüllt wurden und die bei dem privaten Endverbraucher oder ähnlichen Stellen anfielen. Wurde die Registrierungspflicht bislang von den Verpackungsproduzenten bzw. Großhändlern übernommen, und hatte der Handwerker keine sonstigen systembeteiligungs-pflichtigen Verpackungen verwendet, so konnte bislang eine eigene Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister unterbleiben. Weiterhin waren bislang Unternehmen von der Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID ausgenommen, die Verpackungen in den Verkehr brachten, welche nicht der Systembeteiligungspflicht unterlagen.

Was ist neu?

Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 fallen die bisherigen Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Registrierungspflicht weg. Die Registrierungspflicht wird nun auch auf Hersteller von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erweitert. Alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren.

Welche Pflichten bestehen konkret?

Die Betriebe sind verpflichtet, sich mit ihren Stammdaten im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Zudem kann die Verpflichtung bestehen, einen sogenannten Systembeteiligungsvertrag abzuschließen. Schließlich muss noch eine Datenmeldung zu den Verpackungsmengen im Verpackungsregister LUCID vorgenommen werden.

Welche Informationen werden für die Registrierung benötigt?

Zur Beantragung des Logins benötigt man folgende Daten:

  • Vor- und Nachname des Verantwortlichen in Ihrem Unternehmen. Dies kann z. B. ein Geschäftsführer, ein Prokurist, ein handlungs- und einzelbevollmächtigter Mitarbeiter oder der Unternehmensinhaber sein. Der Verantwortliche hat stellvertretend für das Unternehmen zu bestätigen, dass die Angaben für die Registrierung wahrheitsgemäß sind.
  • Vor- und Nachname des Bearbeiters. Dies muss eine unternehmenszugehörige Person sein. Verantwortlicher und Bearbeiter können, müssen aber nicht identisch sein.
  • Verantwortlicher und Bearbeiter müssen unternehmenszugehörig sein.
  • Angabe einer E-Mail-Adresse, die künftig als Login- und Kommunikationsadresse fungiert.
  • Festlegung eines selbstgewählten Passwortes. Dieses muss acht Zeichen umfassen, davon einen Groß- und einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen.
  • die Login-Daten sind gut aufzubewahren und das Postfach der angegeben E-Mail-Adresse muss immer erreichbar sein

Zur vollständigen Registrierung sind dann folgende Daten erforderlich:

  • Anschrift des Unternehmens
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ohne Sonderzeichen einzugeben ist
  • Nationale Kundennummer: im Verpackungsregister LUCID können nationale Kennnummern wie z. B. eine Handelsregisternummer, Gewerbeanzeige usw. hinterlegt werden. Deshalb ist es sinnvoll auch diese Information bereitzuhalten.
  • Auflistung aller Markennamen, unter denen die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden. Wenn ein Produkt eine Obermarke und zusätzliche Untermarken (sog. Sub Marken) hat, reicht es aus, die Obermarke anzugeben. Ergänzend können Submarken eingetragen werden. Sofern für einzelne/mehrere Markennamen ein Markt austritt feststeht, kann das Marktaustrittsdatum unter „Marke gültig bis“ eingetragen werden.
  • Wenn Produkte ohne Markennamen in Verkehr gebracht werden, dann ist der Unternehmensname einzutragen (nicht „No name“ oder „keine Marke“ usw.).

Wie erfolgt der Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages?

Weiterhin muss ein Vertrag mit einem Entsorger des dualen Systems geschlossen werden. Dieser ist nach gestaffelten Sätzen je nach anfallender Verpackungsmenge kostenpflichtig. Für den Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages müssen Sie mit einem oder mehreren der am Markt tätigen (dualen) Systeme in Kontakt treten. Am Markt gibt es verschiedene (duale) Systeme, mit denen ein Systembeteiligungsvertrag geschlossen werden kann. Eine Liste der genehmigten Systeme inklusive Anschriften, Ansprechpartnern und Telefonnummern findet sich unter:

www.verpackungsregister.org/uebersicht-systeme.

Weitere Details dazu gibt es auf den jeweiligen Webseiten der Systeme.

Wie erfolgt die Datenmeldung zu den Verpackungsmengen?

Es sind folgende Daten anzugeben:

  • Registrierungsnummer
  • Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
  • Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde
  • Es besteht die Pflicht, die vorstehenden Daten anzugeben
  • für Verpackungen, die in einem bestimmten Zeitraum in Verkehr gebracht werden und
  • für Verpackungen, die in einem vorangegangenen Zeitraum in Verkehr gebracht worden sind

Bis zum 1. Juli 2022 muss die Registrierungspflicht umgesetzt sein. Unternehmen, welche bislang von den Ausnahmeregelungen profitiert haben, müssen nun dieser Pflicht nachkommen. Bereits registrierte Hersteller müssen prüfen, ob bei Ihnen auch nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen anfallen, die bislang nicht gemeldet waren, und ggf. ihre Registrierungen anpassen.

Verpackungen, die mit Ware befüllt sind, welche nicht, nicht richtig oder vollständig registriert sind, dürfen ab dem 1. Juli 2022 nicht in Verkehr gebracht werden bzw. nicht zum Verkauf angeboten werden, zudem drohen Bußgelder bei Nichtbeachtung.

Seit dem 5. Mai 2022 ist die Registrierung über die Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister, www.verpackungsregister.org, möglich.